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100 2025 276

2er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-03-26 · Deutsch BE
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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 4

E. 2 Strittig ist, ob die Vorinstanz den Nachzug der Ehefrau und des Sohnes ver- weigern durfte, ohne Recht zu verletzen.

E. 2.1 Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) haben ausländische Ehegattinnen und -gatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlas- sungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache ver- ständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsan- gebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familien- nachzugs beziehen könnte (Bst. e). Ein entsprechendes Gesuch muss in- nerhalb von fünf Jahren gestellt werden; Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von niederlassungsberechtigten Personen mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Entste- hung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG). Ein Nachzug ausserhalb der erwähnten Fristen wird nur bewilligt, wenn – zusätz- lich zu den Voraussetzungen von Art. 43 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (sog. nachträglicher Familiennachzug, Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG; vgl. auch Art. 73 Abs. 1-3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verweigerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vereinbar (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 139 I 330 E. 2 je mit Hinweisen; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2).

E. 2.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden die Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten haben und deshalb einzig ein nachträg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 5 licher Familiennachzug zur Diskussion steht (angefochtener Entscheid E. 3.3; Beschwerde Rz. 22).

E. 3 Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 VZAE zu Recht verneint hat.

E. 3.1 Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Fa- miliennachzugs liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Wür- digung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (vgl. BVR 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]; BGer 2C_603/2024 vom 5.9.2025 E. 3.2). Nach dem Willen des Gesetzge- bers muss die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist die Aus- nahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familien- lebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 BV, sofern ein solcher denn be- steht, im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen). Der Ge- setzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen fami- liären Grund dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.3, 2C_314/2023 vom 22.2.2024 E. 6.2). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, da- durch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchs- weise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 6 wiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht stichhaltige Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2). Ein nachträglicher Nach- zug kann demnach verweigert werden, wenn Frau und Kind bisher bereits im Ausland getrennt vom Ehemann/Vater lebten und weiterhin dort leben können (vgl. BGer 2C_325/2019 vom 3.2.2020 E. 3.3, 2C_481/2018 vom 11.7.2019 E. 6.2, 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4.4, je mit weiteren Hin- weisen; zum Ganzen BVR 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]).

E. 3.2 Es obliegt im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände vorzubringen und zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.2, 2C_837/2022 vom 19.4.2023 E. 4.2).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, die Be- schwerdeführerin 2 habe in Pakistan ihre Mutter bis zu deren Tod im August 2016 betreuen und pflegen müssen. Mit ihr habe auch der Beschwerdefüh- rer 3 in Pakistan verbleiben müssen. Die Pflicht zur Pflege kranker Eltern obliege in Pakistan den Töchtern, gerade bei Familien in ärmeren Verhält- nissen. Eine Drittbetreuung wäre selbst bei finanzieller Unterstützung durch den Beschwerdeführer 1 von der Familie nicht akzeptiert worden. Daher sei es der Beschwerdeführerin 2 bzw. ihrer Familie nicht zumutbar gewesen, nach einer Pflegealternative zu suchen. Für die Beschwerdeführerin 2 habe die reale Möglichkeit um Familiennachzug erst nach dem Tod der Mutter im August 2016 bestanden. Zu dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer 1 jedoch von seiner äusserst langen Invalidität erholen und auf dem Arbeits- markt reintegrieren müssen, sodass es ihm finanziell nicht möglich gewesen sei, die Nachzugsvoraussetzungen zu erfüllen (Beschwerde Rz. 29 f.). Wei- ter machen die Beschwerdeführenden geltend, den Abschluss der obligato- rischen Schulzeit des Beschwerdeführers 3 abgewartet zu haben, um ihn nicht aus seiner bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 7 zu reissen (Beschwerde Rz. 30). Schliesslich verweisen die Beschwerde- führenden auf den schlechten Zustand des Verkehrs und der Infrastruktur (Stromunterbrüche) in Pakistan, was die Kommunikation einschränke (Be- schwerde Rz. 31).

E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Betreuung und Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin 2 bis zu deren Tod stelle ei- nen wichtigen familiären Grund dar, ergibt sich Folgendes:

E. 4.2.1 Ein wichtiger familiärer Grund für den Nachzug einer Ehegattin oder eines Ehegatten kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn eine nahe Verwandte oder ein naher Verwandter verstirbt, um deren oder dessen Pflege sich die im Ausland wohnhafte nachzugswillige Person kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hatte. Existieren während der Nach- zugsfrist solche Pflegealternativen und zieht es die Ehegattin oder der Ehe- gatte vor, dennoch im Herkunftsland zu bleiben, liegt grundsätzlich kein wich- tiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor (VGE 2020/433 vom 6.5.2022 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_476/2022 vom 1.11.2022]; BGer 2C_147/2021 vom 11.5.2021 E. 4.1). Entscheidend ist nicht der Um- fang des Beitrags an die Pflege, sondern dass dieser Beitrag notwendig und alternativlos war (BGer 2C_586/2018 vom 28.5.2019 E. 2.7).

E. 4.2.2 Gemäss dem auf Englisch verfassten Bericht des … Hospital & Dia- gnostic Centre litt die Mutter der Beschwerdeführerin 2 nach einem Hirn- schlag («cerebrovascular accident») während vier Jahren an einer Lähmung («paralysis»). Der Bericht führt zur Pflegesituation aus, die Beschwerdefüh- rerin 2 sei die Hauptbezugsperson und Pflegekraft der schwerkranken und in ihrem Leben äusserst beeinträchtigten Mutter gewesen. Sie sei die einzige Person gewesen, welche die Mutter während der Krankheit habe pflegen können (Akten EG Bern 5F pag. 84). Mit der Vorinstanz ist dieser Bericht aus mehreren Gründen zweifelhaft. Der Bericht ist nicht datiert, enthält kaum An- gaben zur Patientin (Mutter der Beschwerdeführerin 2) und die Verfasserin bzw. der Verfasser sowie deren bzw. dessen Funktion sind nicht erkennbar. Inhaltlich legt der Bericht weder den Umfang der Pflegebedürftigkeit (medi- zinisch) fundiert dar, noch begründet er, weshalb die Pflege einzig durch die Beschwerdeführerin 2 habe erbracht werden können. Daher kann nicht auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 8 diesen Bericht abgestellt werden. Andere (medizinische) Berichte legen die Beschwerdeführenden nicht ins Recht. Sie setzen sich sodann kaum mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Pflegealternativen auseinander, wo- nach die Pflege der Mutter auch durch andere Familienangehörige oder ex- terne Hilfspersonen hätte erfolgen können (angefochtener Entscheid E. 6.2). Die Beschwerdeführenden machen lediglich geltend, nach Pflegealternati- ven zu suchen, sei ihnen nicht zumutbar gewesen, weil die Pflicht zur Pflege kranker Eltern in den dortigen Kulturkreisen den weiblichen Nachkommen obliege (vgl. vorne E. 4.1). Damit ist zunächst erstellt, dass sich die Be- schwerdeführenden überhaupt nicht um ernsthafte Pflegealternativen gekümmert haben. Selbst wenn die Pflicht zur Pflege der Eltern den weibli- chen Nachkommen obliegt, blieb auch vor Verwaltungsgericht unbelegt, warum es von den drei Töchtern (vgl. Akten EG Bern 5F pag. 127 und 187) gerade die Beschwerdeführerin 2 gewesen sein soll, die sich (allein) um ihre Mutter kümmern musste. Denn unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 2 mit ihren Familienangehörigen zusammenlebt; im selben Dorf wohnt auch die Familie des Beschwerdeführers 1 (Akten EG Bern 5F pag. 10, 18, 127 und 187). Die Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin 2 stellt daher keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar.

E. 4.2.3 Hinzu kommt Folgendes: Die Mutter der Beschwerdeführerin 2 ver- starb bereits am 15. August 2016 (Akten EG Bern 5F pag. 84, 143). Die Be- schwerdeführenden haben indes erst im Sommer 2023 erstmals um Famili- ennachzug ersucht (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Bern 5E pag. 19 ff.; Akten EG Bern 5F pag. 1 ff.). Seit dem Tod der Mutter bis zur Gesuchseinreichung haben sie folglich fast sieben Jahre verstreichen lassen. Damit haben sie ungewöhnlich lange zugewartet (vgl. auch VGE 2020/433 vom 6.5.2022 E. 3.8 [bestätigt durch BGer 2C_476/2022 vom 1.11.2022]). Selbst wenn die Pflege der Mutter bis zu deren Tod durch die Beschwerdeführerin 2 erstellt wäre und darin ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG gesehen werden könnte, wäre dieser demnach beträchtliche Zeit vor der Einreichung des Nachzugsgesuchs entfallen.

E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführenden das weitere Zuwarten mit dem Fa- miliennachzugsgesuch (nach dem Tod der Mutter; vgl. E. 4.2.3 hiervor) mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers 1 begründen bzw. darin ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 9 nen wichtigen familiären Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG erblicken, gilt Fol- gendes: Aus dem blossen Umstand, dass es die Beschwerdeführenden für wirtschaftlich sinnvoller hielten, den Familiennachzug hinauszuzögern, lässt sich kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG ableiten (vgl. VGE 2019/372 vom 26.5.2020 E. 4.6; BGer 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.4.1). Auch der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelun- gen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaf- fen, stellt allein genommen keinen wichtigen Grund dar (BGer 2C_237/2020 vom 19.6.2020 E. 4, 2C_948/2019 vom 27.4.2020 E. 3.4.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.2.6, 2C_363/2016 vom 25.8.2016). Es ist zudem weder be- legt noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 vor der Gesuch- seinreichung nicht in der Lage gewesen sein soll, in der Schweiz finanziell für seine Familie zu sorgen. Ende Oktober 2013 endete sein Anspruch auf Invalidenrente (Akten EG Bern 5F pag. 76 ff.). Seither arbeitet der Be- schwerdeführer in der Reinigungsbranche und zwar seit dem 1. August 2015 unbefristet bei derselben Arbeitgeberin als Fahrzeugreiniger (Akten EG Bern 5F pag. 21 f., 30 ff; Akten MIDI 5B pag. 15). Obwohl er keine Invalidenrente mehr erhielt und seither keine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit aktenkundig ist, arbeitete der Beschwerdeführer im Jahr 2015 (nur) 18 Stunden pro Woche (Grundlohn Fr. 22.10 pro Stunde, Normalarbeitszeit im Betrieb 42 Stunden pro Woche; Akten EG Bern 5F pag. 21) und erzielte ein Jahreseinkommen von rund Fr. 30'000.--. Bis ins Jahr 2024 konnte der Beschwerdeführer sein Jahreseinkommen auf rund Fr. 50'000.-- erhöhen (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 6.1; Beilage zur Eingabe vom 28.3.2025, in Akten SID 5A1; vgl. auch Akten EG Bern 5F pag. 30 ff.). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er sein Einkommen nicht früher steigern konnte, sei es durch eine weitere (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit oder eine Erhöhung des Beschäftigungs- grads bei seiner Arbeitgeberin. Die Beschwerdeführenden vermögen bei die- ser Sachlage auch mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers 1 vor der Gesuchseinreichung keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug darzutun.

E. 4.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Beschwerde Rz. 30) stellt auch das Abwarten des obligatorischen Schulabschlusses des Sohnes in Pakistan keinen wichtigen familiären Grund dar. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden mit ihrem Zuwarten und der weiteren Sozialisie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 10 rung des Beschwerdeführers 3 in seiner Heimat seine Integrationschancen in der Schweiz erheblich geschmälert. Dieses Zuwarten widerspricht dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, die Integration von Kindern durch einen möglichst frühen Nachzug zu erleichtern (vgl. vorne E. 3.1).

E. 4.5 Die Beschwerdeführenden scheinen sodann zu übersehen, dass beim Familiennachzug weder wirtschaftliche Gründe wie bessere Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz, noch die politische Lage im Herkunfts- land im Vordergrund stehen (Weisungen und Erläuterungen des Staatsse- kretariats für Migration vom Oktober 2013, Stand 1.1.2026, Ausländerbe- reich [Weisungen AIG], Ziff. 6.10.2, einsehbar unter <https://www.sem.ad- min.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschrei- ben/I. Ausländerbereich»; vgl. VGE 2019/372 vom 26.5.2020 E. 4.7). So stellt auch der schlechte Zustand des Verkehrs und der Infrastruktur (Stromunterbrüche) in Pakistan keinen wichtigen familiären Grund dar. Die Beschwerdeführenden zeigen ohnehin nicht auf, inwiefern sie deswegen in ihrer Kommunikation eingeschränkt sind. Laut dem Eidgenössischen Depar- tement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kommt es nur in einigen Ge- bieten zu vorübergehenden Unterbrüchen der Mobiltelefon- und Internetver- bindungen (Reisehinweise für Pakistan, einsehbar unter <www.eda.ad- min.ch> Rubriken «Reisen/Reisen ins Ausland/Auswahl Länder und Territo- rien/Pakistan/Reisehinweise für Pakistan/Verkehr und Infrastruktur»).

E. 4.6 Anders als die Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde Rz. 30) geht das Verwaltungsgericht schliesslich davon aus, dass bei einer Übersiedlung in die Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre: Der 2008 geborene Beschwerdeführer 3 steht kurz vor der Volljährigkeit; die Beschwerdeführerin 2 ist 54-jährig. Sie sind in Pakistan aufgewachsen, dort sozialisiert worden und leben bis heute dort. Insbesondere für die Beschwer- deführerin 2 würde sich die Integration in die hiesige Arbeitswelt angesichts ihres Alters, ihrer fehlender Sprachkenntnisse und ihrer mangelnden Berufs- erfahrung schwierig gestalten. Sie und der Sohn waren noch nie in der Schweiz und sind mit den hiesigen kulturellen Verhältnissen nicht vertraut (vgl. Akten EG Bern 5F pag. 10, 18, 93, 127).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 11

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wunsch der Beschwerde- führenden, als Gesamtfamilie in der Schweiz zu leben, und die vorgebrach- ten wirtschaftlichen Interessen (bessere Berufs- und Lebenschancen) sind nachvollziehbar, begründen aber noch kein Recht auf eine nachträgliche Fa- milienzusammenführung (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.3, 2C_314/2023 vom 22.2.2024 E. 6.2). Der Beschwerdeführer 1 hat sein Heimatland vor 35 Jah- ren, vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin 2 und der Geburt des Be- schwerdeführers 3 verlassen. Er hat mit seiner Frau und seinem Sohn nie zusammengelebt. Die Beschwerdeführenden haben ihr Familienleben mithin seit Beginn und während Jahren über die Landesgrenzen hinweg gelebt. Sie haben die Nachzugsfrist ungenutzt verstreichen lassen, ohne dass sie hier- für gewichtige Gründe dartun können. Insbesondere stellen der Tod der Mut- ter der Beschwerdeführerin 2 im August 2016 (vgl. vorne E. 4.2), die finanzi- elle Situation des Beschwerdeführers 1 (vgl. vorne E. 4.3), das Abwarten des obligatorischen Schulabschlusses des Beschwerdeführers 3 (vgl. vorne E. 4.4) und die Situation in Pakistan (vgl. vorne E. 4.5) keine wichtigen fami- liären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Die Lebensumstände in Pakistan geben keine Hinweise darauf, dass das Familienleben im bisheri- gen Rahmen nicht mehr möglich wäre. Der fast volljährige Beschwerdeführer 3 kann in Pakistan weiterhin mit seiner Mutter zusammenleben; einer beson- deren Betreuung bedarf er angesichts seines Alters nicht mehr. Die hiesigen Verhältnisse kennen die Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht, sodann verfü- gen sie über keine Kenntnisse einer Landessprache. Ihre Integration wäre daher mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (vgl. vorne E. 4.6). Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar, ihr Familienleben wie bisher mittels der modernen Kommunikationsmittel und Besuchen des Beschwerdeführers 1 zu leben; ausserdem kann der Beschwerdeführer 1 seine Familie in Paki- stan wie bisher finanziell unterstützen (Akten EG Bern 5F pag. 127). Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführenden wird damit das konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Familienleben nicht verletzt. Bei dieser Sachlage erscheint eine Übersiedlung in die Schweiz auch unter dem Aspekt des Kindeswohls weder angezeigt noch erforderlich. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik das In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 12 teresse der Beschwerdeführenden, ihr Familienleben in der Schweiz führen zu können.

E. 6 Nach dem Erwogenen hat die SID kein Recht verletzt, indem sie den Nach- zug der Beschwerdeführenden 2 und 3 verweigert hat. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Es kann weder dem refor- matorischen Hauptantrag noch dem kassatorischen Eventualantrag entspro- chen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offen- sichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten unter Solidarhaft zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG), wobei die Beschwerdeführenden 1 und 2 für den Kostenanteil des minderjährigen Beschwerdeführers 3 aufzukommen haben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--. entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. A.________
  2. B.________ wohnhaft in Pakistan
  3. C.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2), wohnhaft in Pakistan alle vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; nachträglicher Nachzug der Ehefrau und des Sohnes durch niederlassungsberechtigten Ehemann bzw. Vater (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. August 2025; 2024.SIDGS.670) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1963), pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 5. No- vember 1990 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom
  4. November 1991 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. A.________ verblieb illegal in der Schweiz. Am 24. No- vember 1995 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Die kinderlose Ehe wurde am 7. November 2001 geschieden. Am 11. Dezember 2001 heiratete A.________ in Pakistan die pakistanische Staatsangehörige B.________ (Jg. 1971). Aus dieser Ehe ist der Sohn C.________ (geb. … 2008 in Paki- stan) hervorgegangen. Seit dem 15. September 2009 verfügt A.________ über die Niederlassungsbewilligung. Am 5. Juni 2023 ersuchten B.________ und C.________ bei der Schweize- rischen Botschaft in Pakistan um Erteilung von Visa für den langfristigen Auf- enthalt in der Schweiz zwecks Verbleibs beim Ehemann bzw. Vater. A.________ reichte am 18. Juli 2023 bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Amt für Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), ein Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes ein. Mit Verfügung vom
  5. September 2024 wies die EG Bern das Gesuch um Erteilung von Aufent- haltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs ab. B. Hiergegen erhoben A.________, B.________ und C.________ am 22. Ok- tober 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2025 ab. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid haben A.________, B.________ und C.________ am 9. September 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie bean- tragen, der Entscheid der SID sei aufzuheben und das Gesuch um Familien- nachzug sei zu bewilligen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die EG Bern beantragt mit Stellungnahme vom
  6. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2025 ebenfalls auf Abweisung der Be- schwerde. Erwägungen:
  7. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 4
  8. Strittig ist, ob die Vorinstanz den Nachzug der Ehefrau und des Sohnes ver- weigern durfte, ohne Recht zu verletzen. 2.1 Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) haben ausländische Ehegattinnen und -gatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlas- sungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache ver- ständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsan- gebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familien- nachzugs beziehen könnte (Bst. e). Ein entsprechendes Gesuch muss in- nerhalb von fünf Jahren gestellt werden; Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von niederlassungsberechtigten Personen mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Entste- hung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG). Ein Nachzug ausserhalb der erwähnten Fristen wird nur bewilligt, wenn – zusätz- lich zu den Voraussetzungen von Art. 43 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (sog. nachträglicher Familiennachzug, Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG; vgl. auch Art. 73 Abs. 1-3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verweigerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vereinbar (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 139 I 330 E. 2 je mit Hinweisen; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2). 2.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden die Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten haben und deshalb einzig ein nachträg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 5 licher Familiennachzug zur Diskussion steht (angefochtener Entscheid E. 3.3; Beschwerde Rz. 22).
  9. Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 VZAE zu Recht verneint hat. 3.1 Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Fa- miliennachzugs liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Wür- digung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (vgl. BVR 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]; BGer 2C_603/2024 vom 5.9.2025 E. 3.2). Nach dem Willen des Gesetzge- bers muss die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist die Aus- nahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familien- lebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 BV, sofern ein solcher denn be- steht, im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen). Der Ge- setzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen fami- liären Grund dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.3, 2C_314/2023 vom 22.2.2024 E. 6.2). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, da- durch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchs- weise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, über- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 6 wiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht stichhaltige Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2). Ein nachträglicher Nach- zug kann demnach verweigert werden, wenn Frau und Kind bisher bereits im Ausland getrennt vom Ehemann/Vater lebten und weiterhin dort leben können (vgl. BGer 2C_325/2019 vom 3.2.2020 E. 3.3, 2C_481/2018 vom 11.7.2019 E. 6.2, 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4.4, je mit weiteren Hin- weisen; zum Ganzen BVR 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]). 3.2 Es obliegt im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände vorzubringen und zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.2, 2C_837/2022 vom 19.4.2023 E. 4.2).
  10. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, die Be- schwerdeführerin 2 habe in Pakistan ihre Mutter bis zu deren Tod im August 2016 betreuen und pflegen müssen. Mit ihr habe auch der Beschwerdefüh- rer 3 in Pakistan verbleiben müssen. Die Pflicht zur Pflege kranker Eltern obliege in Pakistan den Töchtern, gerade bei Familien in ärmeren Verhält- nissen. Eine Drittbetreuung wäre selbst bei finanzieller Unterstützung durch den Beschwerdeführer 1 von der Familie nicht akzeptiert worden. Daher sei es der Beschwerdeführerin 2 bzw. ihrer Familie nicht zumutbar gewesen, nach einer Pflegealternative zu suchen. Für die Beschwerdeführerin 2 habe die reale Möglichkeit um Familiennachzug erst nach dem Tod der Mutter im August 2016 bestanden. Zu dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer 1 jedoch von seiner äusserst langen Invalidität erholen und auf dem Arbeits- markt reintegrieren müssen, sodass es ihm finanziell nicht möglich gewesen sei, die Nachzugsvoraussetzungen zu erfüllen (Beschwerde Rz. 29 f.). Wei- ter machen die Beschwerdeführenden geltend, den Abschluss der obligato- rischen Schulzeit des Beschwerdeführers 3 abgewartet zu haben, um ihn nicht aus seiner bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 7 zu reissen (Beschwerde Rz. 30). Schliesslich verweisen die Beschwerde- führenden auf den schlechten Zustand des Verkehrs und der Infrastruktur (Stromunterbrüche) in Pakistan, was die Kommunikation einschränke (Be- schwerde Rz. 31). 4.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Betreuung und Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin 2 bis zu deren Tod stelle ei- nen wichtigen familiären Grund dar, ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Ein wichtiger familiärer Grund für den Nachzug einer Ehegattin oder eines Ehegatten kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn eine nahe Verwandte oder ein naher Verwandter verstirbt, um deren oder dessen Pflege sich die im Ausland wohnhafte nachzugswillige Person kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hatte. Existieren während der Nach- zugsfrist solche Pflegealternativen und zieht es die Ehegattin oder der Ehe- gatte vor, dennoch im Herkunftsland zu bleiben, liegt grundsätzlich kein wich- tiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor (VGE 2020/433 vom 6.5.2022 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_476/2022 vom 1.11.2022]; BGer 2C_147/2021 vom 11.5.2021 E. 4.1). Entscheidend ist nicht der Um- fang des Beitrags an die Pflege, sondern dass dieser Beitrag notwendig und alternativlos war (BGer 2C_586/2018 vom 28.5.2019 E. 2.7). 4.2.2 Gemäss dem auf Englisch verfassten Bericht des … Hospital & Dia- gnostic Centre litt die Mutter der Beschwerdeführerin 2 nach einem Hirn- schlag («cerebrovascular accident») während vier Jahren an einer Lähmung («paralysis»). Der Bericht führt zur Pflegesituation aus, die Beschwerdefüh- rerin 2 sei die Hauptbezugsperson und Pflegekraft der schwerkranken und in ihrem Leben äusserst beeinträchtigten Mutter gewesen. Sie sei die einzige Person gewesen, welche die Mutter während der Krankheit habe pflegen können (Akten EG Bern 5F pag. 84). Mit der Vorinstanz ist dieser Bericht aus mehreren Gründen zweifelhaft. Der Bericht ist nicht datiert, enthält kaum An- gaben zur Patientin (Mutter der Beschwerdeführerin 2) und die Verfasserin bzw. der Verfasser sowie deren bzw. dessen Funktion sind nicht erkennbar. Inhaltlich legt der Bericht weder den Umfang der Pflegebedürftigkeit (medi- zinisch) fundiert dar, noch begründet er, weshalb die Pflege einzig durch die Beschwerdeführerin 2 habe erbracht werden können. Daher kann nicht auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 8 diesen Bericht abgestellt werden. Andere (medizinische) Berichte legen die Beschwerdeführenden nicht ins Recht. Sie setzen sich sodann kaum mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Pflegealternativen auseinander, wo- nach die Pflege der Mutter auch durch andere Familienangehörige oder ex- terne Hilfspersonen hätte erfolgen können (angefochtener Entscheid E. 6.2). Die Beschwerdeführenden machen lediglich geltend, nach Pflegealternati- ven zu suchen, sei ihnen nicht zumutbar gewesen, weil die Pflicht zur Pflege kranker Eltern in den dortigen Kulturkreisen den weiblichen Nachkommen obliege (vgl. vorne E. 4.1). Damit ist zunächst erstellt, dass sich die Be- schwerdeführenden überhaupt nicht um ernsthafte Pflegealternativen gekümmert haben. Selbst wenn die Pflicht zur Pflege der Eltern den weibli- chen Nachkommen obliegt, blieb auch vor Verwaltungsgericht unbelegt, warum es von den drei Töchtern (vgl. Akten EG Bern 5F pag. 127 und 187) gerade die Beschwerdeführerin 2 gewesen sein soll, die sich (allein) um ihre Mutter kümmern musste. Denn unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 2 mit ihren Familienangehörigen zusammenlebt; im selben Dorf wohnt auch die Familie des Beschwerdeführers 1 (Akten EG Bern 5F pag. 10, 18, 127 und 187). Die Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin 2 stellt daher keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. 4.2.3 Hinzu kommt Folgendes: Die Mutter der Beschwerdeführerin 2 ver- starb bereits am 15. August 2016 (Akten EG Bern 5F pag. 84, 143). Die Be- schwerdeführenden haben indes erst im Sommer 2023 erstmals um Famili- ennachzug ersucht (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Bern 5E pag. 19 ff.; Akten EG Bern 5F pag. 1 ff.). Seit dem Tod der Mutter bis zur Gesuchseinreichung haben sie folglich fast sieben Jahre verstreichen lassen. Damit haben sie ungewöhnlich lange zugewartet (vgl. auch VGE 2020/433 vom 6.5.2022 E. 3.8 [bestätigt durch BGer 2C_476/2022 vom 1.11.2022]). Selbst wenn die Pflege der Mutter bis zu deren Tod durch die Beschwerdeführerin 2 erstellt wäre und darin ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG gesehen werden könnte, wäre dieser demnach beträchtliche Zeit vor der Einreichung des Nachzugsgesuchs entfallen. 4.3 Soweit die Beschwerdeführenden das weitere Zuwarten mit dem Fa- miliennachzugsgesuch (nach dem Tod der Mutter; vgl. E. 4.2.3 hiervor) mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers 1 begründen bzw. darin ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 9 nen wichtigen familiären Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG erblicken, gilt Fol- gendes: Aus dem blossen Umstand, dass es die Beschwerdeführenden für wirtschaftlich sinnvoller hielten, den Familiennachzug hinauszuzögern, lässt sich kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG ableiten (vgl. VGE 2019/372 vom 26.5.2020 E. 4.6; BGer 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.4.1). Auch der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelun- gen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaf- fen, stellt allein genommen keinen wichtigen Grund dar (BGer 2C_237/2020 vom 19.6.2020 E. 4, 2C_948/2019 vom 27.4.2020 E. 3.4.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.2.6, 2C_363/2016 vom 25.8.2016). Es ist zudem weder be- legt noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 vor der Gesuch- seinreichung nicht in der Lage gewesen sein soll, in der Schweiz finanziell für seine Familie zu sorgen. Ende Oktober 2013 endete sein Anspruch auf Invalidenrente (Akten EG Bern 5F pag. 76 ff.). Seither arbeitet der Be- schwerdeführer in der Reinigungsbranche und zwar seit dem 1. August 2015 unbefristet bei derselben Arbeitgeberin als Fahrzeugreiniger (Akten EG Bern 5F pag. 21 f., 30 ff; Akten MIDI 5B pag. 15). Obwohl er keine Invalidenrente mehr erhielt und seither keine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit aktenkundig ist, arbeitete der Beschwerdeführer im Jahr 2015 (nur) 18 Stunden pro Woche (Grundlohn Fr. 22.10 pro Stunde, Normalarbeitszeit im Betrieb 42 Stunden pro Woche; Akten EG Bern 5F pag. 21) und erzielte ein Jahreseinkommen von rund Fr. 30'000.--. Bis ins Jahr 2024 konnte der Beschwerdeführer sein Jahreseinkommen auf rund Fr. 50'000.-- erhöhen (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 6.1; Beilage zur Eingabe vom 28.3.2025, in Akten SID 5A1; vgl. auch Akten EG Bern 5F pag. 30 ff.). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er sein Einkommen nicht früher steigern konnte, sei es durch eine weitere (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit oder eine Erhöhung des Beschäftigungs- grads bei seiner Arbeitgeberin. Die Beschwerdeführenden vermögen bei die- ser Sachlage auch mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers 1 vor der Gesuchseinreichung keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug darzutun. 4.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Beschwerde Rz. 30) stellt auch das Abwarten des obligatorischen Schulabschlusses des Sohnes in Pakistan keinen wichtigen familiären Grund dar. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden mit ihrem Zuwarten und der weiteren Sozialisie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 10 rung des Beschwerdeführers 3 in seiner Heimat seine Integrationschancen in der Schweiz erheblich geschmälert. Dieses Zuwarten widerspricht dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, die Integration von Kindern durch einen möglichst frühen Nachzug zu erleichtern (vgl. vorne E. 3.1). 4.5 Die Beschwerdeführenden scheinen sodann zu übersehen, dass beim Familiennachzug weder wirtschaftliche Gründe wie bessere Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz, noch die politische Lage im Herkunfts- land im Vordergrund stehen (Weisungen und Erläuterungen des Staatsse- kretariats für Migration vom Oktober 2013, Stand 1.1.2026, Ausländerbe- reich [Weisungen AIG], Ziff. 6.10.2, einsehbar unter <https://www.sem.ad- min.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschrei- ben/I. Ausländerbereich»; vgl. VGE 2019/372 vom 26.5.2020 E. 4.7). So stellt auch der schlechte Zustand des Verkehrs und der Infrastruktur (Stromunterbrüche) in Pakistan keinen wichtigen familiären Grund dar. Die Beschwerdeführenden zeigen ohnehin nicht auf, inwiefern sie deswegen in ihrer Kommunikation eingeschränkt sind. Laut dem Eidgenössischen Depar- tement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kommt es nur in einigen Ge- bieten zu vorübergehenden Unterbrüchen der Mobiltelefon- und Internetver- bindungen (Reisehinweise für Pakistan, einsehbar unter <www.eda.ad- min.ch> Rubriken «Reisen/Reisen ins Ausland/Auswahl Länder und Territo- rien/Pakistan/Reisehinweise für Pakistan/Verkehr und Infrastruktur»). 4.6 Anders als die Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde Rz. 30) geht das Verwaltungsgericht schliesslich davon aus, dass bei einer Übersiedlung in die Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre: Der 2008 geborene Beschwerdeführer 3 steht kurz vor der Volljährigkeit; die Beschwerdeführerin 2 ist 54-jährig. Sie sind in Pakistan aufgewachsen, dort sozialisiert worden und leben bis heute dort. Insbesondere für die Beschwer- deführerin 2 würde sich die Integration in die hiesige Arbeitswelt angesichts ihres Alters, ihrer fehlender Sprachkenntnisse und ihrer mangelnden Berufs- erfahrung schwierig gestalten. Sie und der Sohn waren noch nie in der Schweiz und sind mit den hiesigen kulturellen Verhältnissen nicht vertraut (vgl. Akten EG Bern 5F pag. 10, 18, 93, 127). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 11
  11. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wunsch der Beschwerde- führenden, als Gesamtfamilie in der Schweiz zu leben, und die vorgebrach- ten wirtschaftlichen Interessen (bessere Berufs- und Lebenschancen) sind nachvollziehbar, begründen aber noch kein Recht auf eine nachträgliche Fa- milienzusammenführung (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.3, 2C_314/2023 vom 22.2.2024 E. 6.2). Der Beschwerdeführer 1 hat sein Heimatland vor 35 Jah- ren, vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin 2 und der Geburt des Be- schwerdeführers 3 verlassen. Er hat mit seiner Frau und seinem Sohn nie zusammengelebt. Die Beschwerdeführenden haben ihr Familienleben mithin seit Beginn und während Jahren über die Landesgrenzen hinweg gelebt. Sie haben die Nachzugsfrist ungenutzt verstreichen lassen, ohne dass sie hier- für gewichtige Gründe dartun können. Insbesondere stellen der Tod der Mut- ter der Beschwerdeführerin 2 im August 2016 (vgl. vorne E. 4.2), die finanzi- elle Situation des Beschwerdeführers 1 (vgl. vorne E. 4.3), das Abwarten des obligatorischen Schulabschlusses des Beschwerdeführers 3 (vgl. vorne E. 4.4) und die Situation in Pakistan (vgl. vorne E. 4.5) keine wichtigen fami- liären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Die Lebensumstände in Pakistan geben keine Hinweise darauf, dass das Familienleben im bisheri- gen Rahmen nicht mehr möglich wäre. Der fast volljährige Beschwerdeführer 3 kann in Pakistan weiterhin mit seiner Mutter zusammenleben; einer beson- deren Betreuung bedarf er angesichts seines Alters nicht mehr. Die hiesigen Verhältnisse kennen die Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht, sodann verfü- gen sie über keine Kenntnisse einer Landessprache. Ihre Integration wäre daher mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (vgl. vorne E. 4.6). Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar, ihr Familienleben wie bisher mittels der modernen Kommunikationsmittel und Besuchen des Beschwerdeführers 1 zu leben; ausserdem kann der Beschwerdeführer 1 seine Familie in Paki- stan wie bisher finanziell unterstützen (Akten EG Bern 5F pag. 127). Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführenden wird damit das konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Familienleben nicht verletzt. Bei dieser Sachlage erscheint eine Übersiedlung in die Schweiz auch unter dem Aspekt des Kindeswohls weder angezeigt noch erforderlich. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik das In- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 12 teresse der Beschwerdeführenden, ihr Familienleben in der Schweiz führen zu können.
  12. Nach dem Erwogenen hat die SID kein Recht verletzt, indem sie den Nach- zug der Beschwerdeführenden 2 und 3 verweigert hat. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Es kann weder dem refor- matorischen Hauptantrag noch dem kassatorischen Eventualantrag entspro- chen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offen- sichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom
  13. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
  14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten unter Solidarhaft zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG), wobei die Beschwerdeführenden 1 und 2 für den Kostenanteil des minderjährigen Beschwerdeführers 3 aufzukommen haben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--. entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  17. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  18. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.276U STN/SPM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. März 2026 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Spiess

1. A.________

2. B.________ wohnhaft in Pakistan

3. C.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2), wohnhaft in Pakistan alle vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; nachträglicher Nachzug der Ehefrau und des Sohnes durch niederlassungsberechtigten Ehemann bzw. Vater (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. August 2025; 2024.SIDGS.670)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1963), pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 5. No- vember 1990 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom

5. November 1991 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. A.________ verblieb illegal in der Schweiz. Am 24. No- vember 1995 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Die kinderlose Ehe wurde am 7. November 2001 geschieden. Am 11. Dezember 2001 heiratete A.________ in Pakistan die pakistanische Staatsangehörige B.________ (Jg. 1971). Aus dieser Ehe ist der Sohn C.________ (geb. … 2008 in Paki- stan) hervorgegangen. Seit dem 15. September 2009 verfügt A.________ über die Niederlassungsbewilligung. Am 5. Juni 2023 ersuchten B.________ und C.________ bei der Schweize- rischen Botschaft in Pakistan um Erteilung von Visa für den langfristigen Auf- enthalt in der Schweiz zwecks Verbleibs beim Ehemann bzw. Vater. A.________ reichte am 18. Juli 2023 bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Amt für Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), ein Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes ein. Mit Verfügung vom

19. September 2024 wies die EG Bern das Gesuch um Erteilung von Aufent- haltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs ab. B. Hiergegen erhoben A.________, B.________ und C.________ am 22. Ok- tober 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2025 ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid haben A.________, B.________ und C.________ am 9. September 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie bean- tragen, der Entscheid der SID sei aufzuheben und das Gesuch um Familien- nachzug sei zu bewilligen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die EG Bern beantragt mit Stellungnahme vom

18. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2025 ebenfalls auf Abweisung der Be- schwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 4 2. Strittig ist, ob die Vorinstanz den Nachzug der Ehefrau und des Sohnes ver- weigern durfte, ohne Recht zu verletzen. 2.1 Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) haben ausländische Ehegattinnen und -gatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlas- sungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache ver- ständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsan- gebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familien- nachzugs beziehen könnte (Bst. e). Ein entsprechendes Gesuch muss in- nerhalb von fünf Jahren gestellt werden; Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von niederlassungsberechtigten Personen mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Entste- hung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG). Ein Nachzug ausserhalb der erwähnten Fristen wird nur bewilligt, wenn – zusätz- lich zu den Voraussetzungen von Art. 43 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (sog. nachträglicher Familiennachzug, Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG; vgl. auch Art. 73 Abs. 1-3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verweigerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vereinbar (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 139 I 330 E. 2 je mit Hinweisen; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2). 2.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden die Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten haben und deshalb einzig ein nachträg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 5 licher Familiennachzug zur Diskussion steht (angefochtener Entscheid E. 3.3; Beschwerde Rz. 22). 3. Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 VZAE zu Recht verneint hat. 3.1 Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Fa- miliennachzugs liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Wür- digung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (vgl. BVR 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]; BGer 2C_603/2024 vom 5.9.2025 E. 3.2). Nach dem Willen des Gesetzge- bers muss die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist die Aus- nahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familien- lebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 BV, sofern ein solcher denn be- steht, im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen). Der Ge- setzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen fami- liären Grund dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.3, 2C_314/2023 vom 22.2.2024 E. 6.2). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, da- durch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchs- weise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 6 wiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht stichhaltige Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2). Ein nachträglicher Nach- zug kann demnach verweigert werden, wenn Frau und Kind bisher bereits im Ausland getrennt vom Ehemann/Vater lebten und weiterhin dort leben können (vgl. BGer 2C_325/2019 vom 3.2.2020 E. 3.3, 2C_481/2018 vom 11.7.2019 E. 6.2, 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4.4, je mit weiteren Hin- weisen; zum Ganzen BVR 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]). 3.2 Es obliegt im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände vorzubringen und zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.2, 2C_837/2022 vom 19.4.2023 E. 4.2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, die Be- schwerdeführerin 2 habe in Pakistan ihre Mutter bis zu deren Tod im August 2016 betreuen und pflegen müssen. Mit ihr habe auch der Beschwerdefüh- rer 3 in Pakistan verbleiben müssen. Die Pflicht zur Pflege kranker Eltern obliege in Pakistan den Töchtern, gerade bei Familien in ärmeren Verhält- nissen. Eine Drittbetreuung wäre selbst bei finanzieller Unterstützung durch den Beschwerdeführer 1 von der Familie nicht akzeptiert worden. Daher sei es der Beschwerdeführerin 2 bzw. ihrer Familie nicht zumutbar gewesen, nach einer Pflegealternative zu suchen. Für die Beschwerdeführerin 2 habe die reale Möglichkeit um Familiennachzug erst nach dem Tod der Mutter im August 2016 bestanden. Zu dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer 1 jedoch von seiner äusserst langen Invalidität erholen und auf dem Arbeits- markt reintegrieren müssen, sodass es ihm finanziell nicht möglich gewesen sei, die Nachzugsvoraussetzungen zu erfüllen (Beschwerde Rz. 29 f.). Wei- ter machen die Beschwerdeführenden geltend, den Abschluss der obligato- rischen Schulzeit des Beschwerdeführers 3 abgewartet zu haben, um ihn nicht aus seiner bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 7 zu reissen (Beschwerde Rz. 30). Schliesslich verweisen die Beschwerde- führenden auf den schlechten Zustand des Verkehrs und der Infrastruktur (Stromunterbrüche) in Pakistan, was die Kommunikation einschränke (Be- schwerde Rz. 31). 4.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Betreuung und Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin 2 bis zu deren Tod stelle ei- nen wichtigen familiären Grund dar, ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Ein wichtiger familiärer Grund für den Nachzug einer Ehegattin oder eines Ehegatten kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn eine nahe Verwandte oder ein naher Verwandter verstirbt, um deren oder dessen Pflege sich die im Ausland wohnhafte nachzugswillige Person kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hatte. Existieren während der Nach- zugsfrist solche Pflegealternativen und zieht es die Ehegattin oder der Ehe- gatte vor, dennoch im Herkunftsland zu bleiben, liegt grundsätzlich kein wich- tiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor (VGE 2020/433 vom 6.5.2022 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_476/2022 vom 1.11.2022]; BGer 2C_147/2021 vom 11.5.2021 E. 4.1). Entscheidend ist nicht der Um- fang des Beitrags an die Pflege, sondern dass dieser Beitrag notwendig und alternativlos war (BGer 2C_586/2018 vom 28.5.2019 E. 2.7). 4.2.2 Gemäss dem auf Englisch verfassten Bericht des … Hospital & Dia- gnostic Centre litt die Mutter der Beschwerdeführerin 2 nach einem Hirn- schlag («cerebrovascular accident») während vier Jahren an einer Lähmung («paralysis»). Der Bericht führt zur Pflegesituation aus, die Beschwerdefüh- rerin 2 sei die Hauptbezugsperson und Pflegekraft der schwerkranken und in ihrem Leben äusserst beeinträchtigten Mutter gewesen. Sie sei die einzige Person gewesen, welche die Mutter während der Krankheit habe pflegen können (Akten EG Bern 5F pag. 84). Mit der Vorinstanz ist dieser Bericht aus mehreren Gründen zweifelhaft. Der Bericht ist nicht datiert, enthält kaum An- gaben zur Patientin (Mutter der Beschwerdeführerin 2) und die Verfasserin bzw. der Verfasser sowie deren bzw. dessen Funktion sind nicht erkennbar. Inhaltlich legt der Bericht weder den Umfang der Pflegebedürftigkeit (medi- zinisch) fundiert dar, noch begründet er, weshalb die Pflege einzig durch die Beschwerdeführerin 2 habe erbracht werden können. Daher kann nicht auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 8 diesen Bericht abgestellt werden. Andere (medizinische) Berichte legen die Beschwerdeführenden nicht ins Recht. Sie setzen sich sodann kaum mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Pflegealternativen auseinander, wo- nach die Pflege der Mutter auch durch andere Familienangehörige oder ex- terne Hilfspersonen hätte erfolgen können (angefochtener Entscheid E. 6.2). Die Beschwerdeführenden machen lediglich geltend, nach Pflegealternati- ven zu suchen, sei ihnen nicht zumutbar gewesen, weil die Pflicht zur Pflege kranker Eltern in den dortigen Kulturkreisen den weiblichen Nachkommen obliege (vgl. vorne E. 4.1). Damit ist zunächst erstellt, dass sich die Be- schwerdeführenden überhaupt nicht um ernsthafte Pflegealternativen gekümmert haben. Selbst wenn die Pflicht zur Pflege der Eltern den weibli- chen Nachkommen obliegt, blieb auch vor Verwaltungsgericht unbelegt, warum es von den drei Töchtern (vgl. Akten EG Bern 5F pag. 127 und 187) gerade die Beschwerdeführerin 2 gewesen sein soll, die sich (allein) um ihre Mutter kümmern musste. Denn unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 2 mit ihren Familienangehörigen zusammenlebt; im selben Dorf wohnt auch die Familie des Beschwerdeführers 1 (Akten EG Bern 5F pag. 10, 18, 127 und 187). Die Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin 2 stellt daher keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. 4.2.3 Hinzu kommt Folgendes: Die Mutter der Beschwerdeführerin 2 ver- starb bereits am 15. August 2016 (Akten EG Bern 5F pag. 84, 143). Die Be- schwerdeführenden haben indes erst im Sommer 2023 erstmals um Famili- ennachzug ersucht (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Bern 5E pag. 19 ff.; Akten EG Bern 5F pag. 1 ff.). Seit dem Tod der Mutter bis zur Gesuchseinreichung haben sie folglich fast sieben Jahre verstreichen lassen. Damit haben sie ungewöhnlich lange zugewartet (vgl. auch VGE 2020/433 vom 6.5.2022 E. 3.8 [bestätigt durch BGer 2C_476/2022 vom 1.11.2022]). Selbst wenn die Pflege der Mutter bis zu deren Tod durch die Beschwerdeführerin 2 erstellt wäre und darin ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG gesehen werden könnte, wäre dieser demnach beträchtliche Zeit vor der Einreichung des Nachzugsgesuchs entfallen. 4.3 Soweit die Beschwerdeführenden das weitere Zuwarten mit dem Fa- miliennachzugsgesuch (nach dem Tod der Mutter; vgl. E. 4.2.3 hiervor) mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers 1 begründen bzw. darin ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 9 nen wichtigen familiären Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG erblicken, gilt Fol- gendes: Aus dem blossen Umstand, dass es die Beschwerdeführenden für wirtschaftlich sinnvoller hielten, den Familiennachzug hinauszuzögern, lässt sich kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG ableiten (vgl. VGE 2019/372 vom 26.5.2020 E. 4.6; BGer 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.4.1). Auch der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelun- gen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaf- fen, stellt allein genommen keinen wichtigen Grund dar (BGer 2C_237/2020 vom 19.6.2020 E. 4, 2C_948/2019 vom 27.4.2020 E. 3.4.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.2.6, 2C_363/2016 vom 25.8.2016). Es ist zudem weder be- legt noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 vor der Gesuch- seinreichung nicht in der Lage gewesen sein soll, in der Schweiz finanziell für seine Familie zu sorgen. Ende Oktober 2013 endete sein Anspruch auf Invalidenrente (Akten EG Bern 5F pag. 76 ff.). Seither arbeitet der Be- schwerdeführer in der Reinigungsbranche und zwar seit dem 1. August 2015 unbefristet bei derselben Arbeitgeberin als Fahrzeugreiniger (Akten EG Bern 5F pag. 21 f., 30 ff; Akten MIDI 5B pag. 15). Obwohl er keine Invalidenrente mehr erhielt und seither keine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit aktenkundig ist, arbeitete der Beschwerdeführer im Jahr 2015 (nur) 18 Stunden pro Woche (Grundlohn Fr. 22.10 pro Stunde, Normalarbeitszeit im Betrieb 42 Stunden pro Woche; Akten EG Bern 5F pag. 21) und erzielte ein Jahreseinkommen von rund Fr. 30'000.--. Bis ins Jahr 2024 konnte der Beschwerdeführer sein Jahreseinkommen auf rund Fr. 50'000.-- erhöhen (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 6.1; Beilage zur Eingabe vom 28.3.2025, in Akten SID 5A1; vgl. auch Akten EG Bern 5F pag. 30 ff.). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er sein Einkommen nicht früher steigern konnte, sei es durch eine weitere (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit oder eine Erhöhung des Beschäftigungs- grads bei seiner Arbeitgeberin. Die Beschwerdeführenden vermögen bei die- ser Sachlage auch mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers 1 vor der Gesuchseinreichung keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug darzutun. 4.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Beschwerde Rz. 30) stellt auch das Abwarten des obligatorischen Schulabschlusses des Sohnes in Pakistan keinen wichtigen familiären Grund dar. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden mit ihrem Zuwarten und der weiteren Sozialisie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 10 rung des Beschwerdeführers 3 in seiner Heimat seine Integrationschancen in der Schweiz erheblich geschmälert. Dieses Zuwarten widerspricht dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, die Integration von Kindern durch einen möglichst frühen Nachzug zu erleichtern (vgl. vorne E. 3.1). 4.5 Die Beschwerdeführenden scheinen sodann zu übersehen, dass beim Familiennachzug weder wirtschaftliche Gründe wie bessere Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz, noch die politische Lage im Herkunfts- land im Vordergrund stehen (Weisungen und Erläuterungen des Staatsse- kretariats für Migration vom Oktober 2013, Stand 1.1.2026, Ausländerbe- reich [Weisungen AIG], Ziff. 6.10.2, einsehbar unter , Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschrei- ben/I. Ausländerbereich»; vgl. VGE 2019/372 vom 26.5.2020 E. 4.7). So stellt auch der schlechte Zustand des Verkehrs und der Infrastruktur (Stromunterbrüche) in Pakistan keinen wichtigen familiären Grund dar. Die Beschwerdeführenden zeigen ohnehin nicht auf, inwiefern sie deswegen in ihrer Kommunikation eingeschränkt sind. Laut dem Eidgenössischen Depar- tement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kommt es nur in einigen Ge- bieten zu vorübergehenden Unterbrüchen der Mobiltelefon- und Internetver- bindungen (Reisehinweise für Pakistan, einsehbar unter Rubriken «Reisen/Reisen ins Ausland/Auswahl Länder und Territo- rien/Pakistan/Reisehinweise für Pakistan/Verkehr und Infrastruktur»). 4.6 Anders als die Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde Rz. 30) geht das Verwaltungsgericht schliesslich davon aus, dass bei einer Übersiedlung in die Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre: Der 2008 geborene Beschwerdeführer 3 steht kurz vor der Volljährigkeit; die Beschwerdeführerin 2 ist 54-jährig. Sie sind in Pakistan aufgewachsen, dort sozialisiert worden und leben bis heute dort. Insbesondere für die Beschwer- deführerin 2 würde sich die Integration in die hiesige Arbeitswelt angesichts ihres Alters, ihrer fehlender Sprachkenntnisse und ihrer mangelnden Berufs- erfahrung schwierig gestalten. Sie und der Sohn waren noch nie in der Schweiz und sind mit den hiesigen kulturellen Verhältnissen nicht vertraut (vgl. Akten EG Bern 5F pag. 10, 18, 93, 127).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 11 5. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wunsch der Beschwerde- führenden, als Gesamtfamilie in der Schweiz zu leben, und die vorgebrach- ten wirtschaftlichen Interessen (bessere Berufs- und Lebenschancen) sind nachvollziehbar, begründen aber noch kein Recht auf eine nachträgliche Fa- milienzusammenführung (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.3, 2C_314/2023 vom 22.2.2024 E. 6.2). Der Beschwerdeführer 1 hat sein Heimatland vor 35 Jah- ren, vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin 2 und der Geburt des Be- schwerdeführers 3 verlassen. Er hat mit seiner Frau und seinem Sohn nie zusammengelebt. Die Beschwerdeführenden haben ihr Familienleben mithin seit Beginn und während Jahren über die Landesgrenzen hinweg gelebt. Sie haben die Nachzugsfrist ungenutzt verstreichen lassen, ohne dass sie hier- für gewichtige Gründe dartun können. Insbesondere stellen der Tod der Mut- ter der Beschwerdeführerin 2 im August 2016 (vgl. vorne E. 4.2), die finanzi- elle Situation des Beschwerdeführers 1 (vgl. vorne E. 4.3), das Abwarten des obligatorischen Schulabschlusses des Beschwerdeführers 3 (vgl. vorne E. 4.4) und die Situation in Pakistan (vgl. vorne E. 4.5) keine wichtigen fami- liären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Die Lebensumstände in Pakistan geben keine Hinweise darauf, dass das Familienleben im bisheri- gen Rahmen nicht mehr möglich wäre. Der fast volljährige Beschwerdeführer 3 kann in Pakistan weiterhin mit seiner Mutter zusammenleben; einer beson- deren Betreuung bedarf er angesichts seines Alters nicht mehr. Die hiesigen Verhältnisse kennen die Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht, sodann verfü- gen sie über keine Kenntnisse einer Landessprache. Ihre Integration wäre daher mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (vgl. vorne E. 4.6). Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar, ihr Familienleben wie bisher mittels der modernen Kommunikationsmittel und Besuchen des Beschwerdeführers 1 zu leben; ausserdem kann der Beschwerdeführer 1 seine Familie in Paki- stan wie bisher finanziell unterstützen (Akten EG Bern 5F pag. 127). Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführenden wird damit das konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Familienleben nicht verletzt. Bei dieser Sachlage erscheint eine Übersiedlung in die Schweiz auch unter dem Aspekt des Kindeswohls weder angezeigt noch erforderlich. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik das In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 12 teresse der Beschwerdeführenden, ihr Familienleben in der Schweiz führen zu können. 6. Nach dem Erwogenen hat die SID kein Recht verletzt, indem sie den Nach- zug der Beschwerdeführenden 2 und 3 verweigert hat. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Es kann weder dem refor- matorischen Hauptantrag noch dem kassatorischen Eventualantrag entspro- chen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offen- sichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten unter Solidarhaft zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG), wobei die Beschwerdeführenden 1 und 2 für den Kostenanteil des minderjährigen Beschwerdeführers 3 aufzukommen haben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.276U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--. entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.